Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
39. BImSchV§ 3 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/3#abs-1 (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
| 200 Mikrogramm pro Kubikmeter |
bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/3#abs-2 (2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
| 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/3#abs-3 (3) Die Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt über eine volle Stunde gemittelt
| 400 Mikrogramm pro Kubikmeter, |
gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden an den von den zuständigen Behörden gemäß Anlage 3 eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/3#abs-4 (4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte kritische Wert für Stickstoffoxide (NOx)
| 30 Mikrogramm pro Kubikmeter. |
Änderungsverlauf
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18.07.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 (BGBl. I 1222)
BGBl. 2018 I S. 1222
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.